Informationen zum Thema Gasanlagenprüfung in Wohnwagen, Wohnmobilen und sonstigen bewohnbaren Fahrzeuge in Österreich
ÖNORM EN 1949/ ÖVGW Prüfrichtlinie G107
Die vorliegende ÖVGW-Richtlinie G 107 zur Gasprüfung (Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen) wurde von Experten der österreichischen Flüssiggaswirtschaft im Zusammen-wirken mit Vertretern von Landesregierungen sowie den einschlägigen Interessenvertretungen und Fachorganisationen nach den neuesten Erkenntnissen der Installations- und Gasgerätetechnik erstellt.
Der sachgemäße Einbau von Flüssiggasanlagen in Caravans, Motorcaravans oder Mobilheimen wird in der ÖNORM EN 1949 beschrieben und mittels Herstellererklärung bestätigt. Die vorliegende Richtlinie beschreibt ergänzend die Anforderungen an den Betrieb, die Prüfung und Instandhaltung dieser Flüssiggasanlagen.
Bei der Überarbeitung dieser Richtlinie wurde auf die aktuellen Normen und technischen Regeln, insbesondere die ÖNORM EN 1949, Rücksicht genommen.
Anwendungsbereich der Gasprüfung
Diese ÖVGW-Richtlinie gilt für Betrieb, Prüfung, Instandhaltung und Änderung von Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen mit einem maximalen Betriebsdruck (MOP) ≤ 50 mbar. Sie ist für alle mit Brenngasen der 3. Gasfamilie nach ÖNORM EN 437 versorgten Gasverbrauchsanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen, Motorcaravans und Caravans an-zuwenden. Sie gilt auch für Mobilheime mit Herstellererklärung nach EN 1949.
Anmerkung: Für Mobilheime, die keine Herstellererklärung nach EN 1949 haben, kann die ÖVGW-Richtlinie G 2 angewendet werden.
https://www.ovgw.at/
Anders lautende gesetzliche Bestimmungen und bescheidmäßige Anordnungen werden durch die vorliegende Richtlinie nicht berührt.
Diese Richtlinie gilt nicht für Flüssiggasanlagen
- zum Antrieb von Fahrzeugen,
- in Wasserfahrzeugen,
- von gewerblich genutzten Fahrzeugen,
- die nicht Teil der Flüssiggasanlage des Fahrzeugs sind oder
- die außerhalb des Fahrzeugs angeschlossen und verwendet werden.